Mit dem Wegfall der EEG-Umlage zum 1. Januar 2023 ist die Besondere Ausgleichsregelung (BesAR) für das laufende Antragsjahr 23 auch weiterhin für die KWKG- und die Offshore-Netzumlage relevant. Dabei ist jedoch zu beachten, dass sich die rechtliche Grundlage der BesAR nicht wie bisher in §§ 63ff. Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) befindet, sondern fortan in §§ 28 ff. Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) verankert ist.
Mit dem Umzug der gesetzlichen Regelungen sind gleichzeitig einige Änderungen verknüpft. Durch die reduzierte Entlastungswirkung durch den Wegfall der EEG-Umlage wurde das Antragsverfahren vereinfacht. Für eine anteilige Begrenzung der KWKG- und Offshore-Netzumlage ist zwar weiterhin ein Antrag beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu stellen, jedoch ist dabei der Nachweis ausreichend, dass das Unternehmen einen Mindestverbrauch von 1 GWh überschreitet, ein Energiemanagementsystem betreibt und einem beihilfefähigen Sektor angehört.
Im Zusammenhang mit der BesAR möchten wir Sie auch auf eine grundlegende Neuerung der Antragsvoraussetzungen hinweisen, wonach für Beihilfen seit diesem Jahr nun grundsätzlich gilt, dass „ökologische Gegenleistungen“ (ÖGL) erbracht werden müssen.