Klimaschutzverträge

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Am 06. Juni hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) den finalen Entwurf der Richtlinie zur Förderung von klimaneutralen Produktionsverfahren in der Industrie durch Klimaschutzverträge (kurz: Förderrichtline Klimaschutzverträge – FRL KSV) veröffentlicht. Beim Konzept der Klimaschutzverträge (engl. Carbon Contracts for Difference) handelt es sich um ein Förderprogramm, das darauf ausgelegt ist, Mehrkosten von Unternehmen aus emissionsintensiven Branchen auszugleichen, die diesen durch die Errichtung und den Betrieb von klimafreundlichen Anlagen im Vergleich zu herkömmlichen Anlagen entstehen.

Zur Umsetzung soll ein Auktionsprogramm dienen. Dabei müssen Unternehmen in einem Gebot angeben, wie hoch ihre Kosten wären, um mit ihrer transformativen Technologie eine Tonne CO2 zu vermeiden. Den Zuschlag für einen Klimaschutzvertrag erhalten diejenigen Unternehmen, die am günstigsten kalkuliert haben. Durch Auktionierung soll der Bürokratieaufwand reduziert werden, indem sonst übliche Dokumentations- und Nachweispflichten entfallen. Im Umkehrschluss sind jedoch für die Kalkulation eines Angebots und damit eines Investitionsvorhabens die Fachexpertise und aufwändige Berechnungen durch die Unternehmen notwendig.

Klimaschutzverträge sollen nichtkalkulierbare Preisrisiken absichern, indem sie Hedging-Verträgen der Privatwirtschaft nachempfunden sind. Für die bezuschlagten Projekte wird den Unternehmen eine variable Förderung gezahlt, deren Höhe sich nach den jeweiligen Mehrkosten der klimafreundlichen Anlage im Vergleich zur konventionellen Anlage bemisst. Sobald die Produktion mit der klimafreundlichen Anlage günstiger wird als die Produktion mit der konventionellen Anlage, kommt es zu einer Zahlungsumkehr. Die geförderten Unternehmen zahlen ab diesem Zeitpunkt ihre Mehreinnahmen an den Staat.

Laut dem Entwurf des BMWK sollen auch kleinere Produktionsanlagen förderfähig sein. Dabei muss die Referenzanlage einen Ausstoß von mindestens 10 Kilotonnen (kT) pro Jahr aufweisen. Durch Klimaschutzverträge sollen sowohl Investitions- als auch Betriebskosten über einen Zeitraum von 15 Jahren gefördert werden. Der Staat beabsichtigt für das Programm der Klimaschutzverträge insgesamt Mittel in zweistelliger Milliardenhöhe zur Verfügung zu stellen. Grundlegende Voraussetzung für die Förderfähigkeit der von Unternehmen beabsichtigten Vorhaben ist unter anderem, dass der verwendetet Strom vollständig aus erneuerbaren Energien erzeugt wurde.

Unternehmen, die im ersten Gebotsverfahren ein Gebot abgeben möchten, sind verpflichtet am sog. Vorbereitenden Verfahren teilzunehmen. Das vorbereitende Verfahren läuft seit dem 6. Juni 2023 und dauert zwei Monate. Während dieser Zeit sind die interessierten Unternehmen aufgefordert, Informationen zu denen von ihnen geplanten Vorhaben einzureichen. Auf Grundlage dieser Informationen führt das BMWK im Anschluss das Gebotsverfahren durch. Derzeit steht das Förderprogramm in Form der Klimaschutzverträge noch unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Europäische Kommission, weshalb es noch zu Änderungen am Förderprogramm kommen kann.